Mittwoch, 20. Juli 2016

Kottenheim – der neue Standort

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

wer uns kennt, weiß: An erster Stelle steht für uns der Mensch. Unsere Philo-
sophie beruht auf den Säulen Mandantennähe und Vertrauen, Umsicht und Weitblick, Qualität und Know-how sowie Zuverlässigkeit. Diese unternehmerischen Grundwerte bilden seit rund 35 Jahren die Basis für ein Vertrauensverhältnis zu unseren Mandanten – zu Ihnen. Darauf blicken wir dankbar zurück.

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Mandanten-Information Blitzlicht 08/2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

nutzen Ehegatten gemeinsam ein Arbeitszimmer, sind Aufwendungen nach dem
Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen.
Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte, muss er seine Steuererklärung
elektronisch übermitteln. Die Angst, dass seine Daten auf diese Weise ausgespäht
werden könnten, ändert an dieser Verpflichtung nichts.
Als regelmäßige Arbeitsstätte (seit 2014: erste Tätigkeitsstätte) eines Berufskraftfahrers
gilt der Ort, an dem er das Kraftfahrzeug übernimmt bzw. abliefert oder
andere Arbeitsaufgaben erledigt.
Die Bundesregierung beabsichtigt, steuerliche Regelungen zu verschärfen, um für
mehr Transparenz bei Briefkastenfirmen in Steueroasen zu sorgen.

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Mittwoch, 6. Juli 2016

Mandanten-Information Juli 2016

Eigentümer von Vermietungsobjekten können die Fahrtkosten zu den Objekten regelmäßig als Werbungskosten geltend machen. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen richtet sich dabei nach dem Umfang der Fahrten.

Um Krankheitskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen zu können, müssen sie klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sein. Das kann bei typischen Berufskrankheiten der Fall sein. Bausparkassen können nicht ohne weiteres Bausparverträge kündigen, wenn diese zwar zuteilungsreif sind, ein Bauspardarlehen jedoch nicht beansprucht wird.

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Dienstag, 24. Mai 2016

Mandanten-Information Juni 2016

Die Ferien stehen vor der Tür. Viele Schüler nutzen diese, um ihr Taschengeld etwas aufzubessern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass in vielen Fällen Ferienjobs für Schüler sozialversicherungsfrei sind.

Besitzer unbebauter Grundstücke können unter Umständen Werbungskosten geltend machen, wenn sie beabsichtigen, künftig Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu generieren. Es sollten hierfür aber entsprechende Beweise, wie Baupläne oder Architektenverträge, vorgehalten werden. Überlassen Arbeitnehmer ihren Mitarbeitern verbilligt Parkplätze, müssen sie daran denken, dass dies als entgeltliche Leistung anzusehen ist, die der Umsatzbesteuerung unterliegt.

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Freitag, 22. April 2016

Mandanten-Information Mai 2016

Die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn ist von wichtiger arbeitsrechtlicher Bedeutung. Eine geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten kann wohl einige Investoren dazu bewegen, die Rechtsentwicklungen diesbezüglich abzuwarten und erst dann eine Investitionsentscheidung zu treffen.

Über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung und den Nachweis des Lebensmittelpunkts hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung getroffen. Der Bundesfinanzhof hält die Zinsschranke für verfassungswidrig und legt die Frage, ob das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Zinsschranke verletzt ist, dem Bundesverfassungsgericht vor.

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Montag, 4. April 2016

Mandanten-Information April 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die vollständigen Angaben der Lieferungs- oder Leistungsbezeichnung sowie konkrete Daten und alle gesetzlich geforderten Angaben bei der Rechnungserstellung. Diese müssen erfüllt sein, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Für das Gastgewerbe ist es wichtig, die Reichweite einer Schätzung nach der sogenannten „30/70-Methode“ einschätzen zu können. Die Erwartungen an eine einfachere Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitsplatzes hat der Bundesfinanzhof leider nicht erfüllt. Es bleibt bei einer engen Auslegung räumlicher und zeitlicher Grenzen eines häuslichen Arbeitszimmers, was unter anderem mit der schwierigen Überprüfbarkeit des Nutzungsumfangs begründet wird!

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Mittwoch, 9. März 2016

Sitzverlegung III/2016

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

Ihr Steuerberatungsbüro "Milles und Strobel" gibt es nunmehr seit rund 35 Jahren. Vor nunmehr vier Jahren wurde eine neue Ära eingeläutet und die Fortführung des Unternehmens derart gesichert, dass meine Person die Geschäftsanteile sowie die Geschäftsleitung übernommen hat.

In der Überleitungsphase seit 2012 hat uns Herr Heinz Strobel weiterhin unterstützt und ist im Sommer 2014 in seinen wohlverdienten Ruhestand eingetreten.  Herr Wolfgang Milles ist nach wie vor im Unternehmen beratend tätig und wird uns auch am neuen Standort begleiten. Beiden Herren möchte ich in diesem Zusammenhang von ganzen Herzen für ihre unschätzbare Arbeit danken.

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